Hund im Recht
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Hersteller: | Books On Demand; Books Llc, Reference Series (Herausgegeben von Quelle: Wikipedia) |
Stand: | 2015-08-04 03:50:33 |
Produktbeschreibung
Quelle: Wikipedia. Seiten: 49. Kapitel: Kupieren, Hundekot, Kampfhund, Rasseliste, Liste der betroffenen Merkmale des Gutachtens zur Auslegung des Verbotes von Qualzüchtungen, Hundegesetze, Hundesteuer, Hundefleisch, Hundebiss, Wesenstest für Hunde, Gefährdungshaftung, Sachkundenachweis, Telereizgerät, Hundezone, Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Hundeführerschein, Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz, Stachelhalsband, Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden, Brut- und Setzzeit, Gefährlicher Hund, Großer Hund, Maulkorb, Knüppelung, Gaewolf, Hundeversäuberungsplatz. Auszug: Viele deutsche Bundesländer führen eine Rasseliste mit Hunderassen, die rassebedingt als gefährlich aufgeführt oder deren Gefährlichkeit vermutet wird ("Kampfhunde", gefährliche Hunde). Für einen solchen "Listenhund" gelten dann bestimmte Regelungen, für die in einigen Bundesländern noch einmal abgestuft zwei unterschiedlichen Kategorien gelten. Derzeit gelten in fünf Bundesländern abgestufte Rasselisten (1 und 2), in weiteren zehn Bundesländern gilt je eine Rasseliste (ohne Abstufungen). Niedersachsen hat sich gegen Rasselisten entschieden. In Deutschland gibt es derzeit 10 verschiedene Definitionen dafür, welche Hunderassen gefährlich sein könnten. Die rassespezifischen Sonderregeln können unter anderem Leinenzwang, Maulkorbzwang, Chippflicht, Versicherungspflicht, Genehmigungspflicht, Gebot der Unfruchtbarmachung, Pflicht zur sicheren Umzäunung, Pflicht zur Sachkundeprüfung und Haltungsverbot umfassen. In den meisten Bundesländern kann der Hund nach Bestehen eines Wesenstests von den Maßnahmen befreit werden, die für Listenhunde vorgeschrieben sind. Als einziges Bundesland außer Niedersachsen hatte Thüringen bis zum 16. Juni 2011 die Auffassung vertreten, die Gefährlichkeit eines Hundes sei nicht an seiner Rasse festzumachen, und stellte auf situationsbedingte Maßnahmen ab. Gegen einen individuell gefährlichen Hund konnten durch die zuständige Behörde schon vorher Maßnahmen ergriffen werden. Die vor dem Juli 2000 geltenden Hundeverordnungen boten die Rechtsgrundlage, aggressive Hunde wegnehmen oder andere Anordnungen treffen zu können. In den drei Ländern ohne Rasselisten ist es somit ebenfalls möglich, gegen aggressive und gefährliche Hunde Leinen- und Maulkorbzwang zu verhängen. Kritiker der Rasselisten stehen auf dem Standpunkt, durch den Wegfall von zeit- und personalaufwendigen - und aus ihrer Sicht unsinnigen - Maßnahmen gegen Listenhunde würden die Ämter wieder mehr Zeit finden, notwendige Maßnahmen gegen aggressive Hunde konsequenter durchzusetzen. Andere
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